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TV-EntgeltU-B/L
Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 25.05.2011
§ 4
Umwandelbare Entgeltbestandteile
(1) Beschäftigte können nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.
(2) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.
(3) Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.