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TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L
Text gilt ab: 01.10.2011
Fassung: 28.09.2011
§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.
Protokollerklärung:
Der Klammerzusatz „(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3)“ in § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung findet keine Anwendung mehr.