Logo Bayern.Recht
Logo Bayern Logo Bayern
  • Zur Startseite von BAYERN.RECHT
  • Zur Trefferliste der letzten Suche

Navigation

Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenStaatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag – eGBRStVtr) Vom 15. Dezember 2020–2. Juni 2022 (Art. 1–11)
  • Präambel
  • Artikel 1 Allgemeines
  • Artikel 2 Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberuferegisters
  • Artikel 3 Zusammenarbeit mit bestätigenden Stellen
  • Artikel 4 Finanzierung und Kosten
  • Artikel 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung
  • Artikel 6 Organisation und Struktur des Länderbeirats
  • Artikel 7 Aufgaben des Länderbeirats
  • Artikel 8 Beschlussfassung des Länderbeirats
  • Artikel 9 Organisation und Struktur des Fachbeirats
  • Artikel 10 Beschlussfassung des Fachbeirats
  • Artikel 11 Schlussvorschriften

Inhalt

eGBRStVtr
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.03.2021
Gesamtansicht
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Artikel 8
Beschlussfassung des Länderbeirats
(1) 1Jedes Mitglied des Länderbeirats hat eine Stimme. 2Der Länderbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3Er fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(2) Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.
  • Bayern.de
  • BayernPortal
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Barrierefreiheit
  • Hilfe
  • Kontakt
    • A
    • A
    • A
         Kontrastwechsel