Inhalt
Das Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in Nordrhein-Westfalen angelegt werden.