Inhalt
    
    
        
        (1) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus Nordrhein-Westfalen berührt sein können. 2Das Versorgungswerk leitet dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
        (2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats des Versorgungswerks einzuladen.
        (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks.