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Text gilt ab: 01.07.1995
Fassung: 06.11.1995
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Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Tätigkeit der Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, der Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, des Bayerischen Versicherungsverbands Versicherungsaktiengesellschaft, der Bayerischen Beamtenkrankenkasse und der Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz
Vom 6./15. November 1995[1]

Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, und der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Die Versicherungsanstalten der Bayerischen Versicherungskammer sind seit ihrer Errichtung der öffentlich-rechtliche Versicherer im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz. Die langjährige und traditionelle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des öffentlichen Versicherungswesens soll auch nach der Übertragung der Versicherungsunternehmen der Bayerischen Versicherungskammer auf den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband einerseits und die Bayerische Landesbank andererseits und nach dem völligen Rückzug des Freistaates Bayern aus dem öffentlichen Versicherungswesen fortgesetzt werden.
Dies entspricht dem Wunsch des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands und des Sparkassen- und Giroverbands Rheinland-Pfalz, die als gemeinsame mehrheitliche Träger der Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt bereits bisher Partner auf dem Gebiet des öffentlichen Versicherungswesens sind. Zur Fortsetzung und Verfestigung dieser Zusammenarbeit beabsichtigt der Bayerische Sparkassen- und Giroverband, den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz an den vom Freistaat Bayern erworbenen Versicherungsunternehmen zu beteiligen. Die Vertragsparteien gehen dabei davon aus, daß in den Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und Ausschüssen der mit diesem Staatsvertrag geregelten Versicherungsunternehmen Vertreter aus dem Land Rheinland-Pfalz angemessen vertreten sind, wenn sich der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz an den Unternehmen beteiligt. Unabhängig davon sollen Vertreter aus dem Land Rheinland-Pfalz auf jeden Fall Sitz in Beiräten der Versicherungsunternehmen haben. Weiter gehen die Vertragsparteien davon aus, daß Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften entsprechend dem Verhältnis des Beitragsaufkommens in Rheinland-Pfalz zum Gesamtaufkommen erfolgen sowie Erweiterungen des Geschäftsgebiets der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz bedürfen.
Der Freistaat Bayern und das Land Rheinland-Pfalz befürworten und unterstützen diese Zusammenarbeit der bayerischen und der rheinland-pfälzischen Sparkassenorganisationen und schließen in Anbetracht dessen folgenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 2.3.1996 (GVBl. S. 56);
Rheinland-Pfalz: G v. 12.3.1996 (GVBl. S. 141).