Inhalt
1Die Polizeikräfte werden unmittelbar von und bei dem jeweiligen Ministerium des Innern angefordert; jedoch ist die Anforderung von Polizeikräften des Landes Hessen im Falle des Art. 91 Abs. 1 GG dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1