Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 5
Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Saarland am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Saarland angelegt werden.