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GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 18
Kleine Lotterien
Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei denen
1.
die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
2.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
3.
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.