Inhalt
§ 17
Form und Inhalt der Erlaubnis
1Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. 2In ihr sind insbesondere festzulegen
- 1.
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der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Absatz 2 der Dritte,
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Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
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der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
- 4.
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der Spielplan und
- 5.
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die Vertriebsform.