Inhalt

GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 17
Form und Inhalt der Erlaubnis
1Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. 2In ihr sind insbesondere festzulegen
1.
der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Absatz 2 der Dritte,
2.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
3.
der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
4.
der Spielplan und
5.
die Vertriebsform.