Inhalt
(1) 1Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wurden. 2Sie teilt ferner das Datum der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg mit.
(2) Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die
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den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,
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die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
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betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.
(3) Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg gibt der Bayerischen Apothekerversorung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Land Baden-Württemberg den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben