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Text gilt ab: 01.04.2006
Fassung: 05.05.1978
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung
Vom 5. Mai 1978[1]

Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung vom 5. Mai 1978 (S. 521, 522, BayRS 01-1-9-I), der zuletzt durch Abkommen vom 30. Mai 2005 (GVBl. 2006 S. 36, 126) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Baden-Württemberg: G v. 13.6.1978 (GBl. S. 307),
Bayern: Bek. v. 7.8.1978 (GVBl. S. 521).
Artikel 1
1Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. 2Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Land Baden-Württemberg pharmazeutisch tätig sind.
Artikel 2
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Apothekerversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Baden-Württemberg entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Bayerische Apothekerversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Baden-Württemberg zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 3
(1) Berufsangehörige, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsstaatsvertrags vom 30.05/17.06.2005 nicht Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung waren, obgleich sie der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg angehört haben oder die Voraussetzungen des Artikels 1 Satz 2 in der Fassung dieses Änderungsstaatsvertrags erfüllt haben, gelten in entsprechender Anwendung bereits bestehender satzungsrechtlicher Regelungen von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung als befreit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dem In-Kraft-Treten dieses Änderungsstaatsvertrags erklären, das sie Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sein wollen.
(2) Die nach bisherigen Bestimmungen des Staatsvertrags begründeten Pflichtmitgliedschaften sowie erteilten Befreiungen bleiben aufrechterhalten.
Artikel 4
(aufgehoben)
Artikel 5
(aufgehoben)
Artikel 6
(1) 1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die baden-württembergischen Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. 2Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg.
(2) Die Vertretung der baden-württembergischen Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Apothekerversorgung ist durch die Satzung zu regeln.
(3) Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Artikel 7
Das Vermögen der Bayerischen Apothekerversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Land Baden-Württemberg beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung im Land Baden-Württemberg angelegt werden.
Artikel 8
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung wird im Benehmen mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der baden-württembergischen Mitglieder berührt sein können.
(2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Artikel 9
1Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Baden-Württemberg. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Baden-Württemberg im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgegeben.
Artikel 10
(1) 1Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wurden. 2Sie teilt ferner das Datum der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg mit.
(2) Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die
1.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,
2.
die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.
(3) Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg gibt der Bayerischen Apothekerversorung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Land Baden-Württemberg den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben
Artikel 11
1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
Artikel 12
(1) 1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Baden-Württemberg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im Land Baden-Württemberg beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungempfänger der Bayerischen Apothekerversorgung. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Apothekerversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. 3Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 4Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 5Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Apothekerversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Baden-Württemberg in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Apothekerversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Artikel 13
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntzugeben.
Stuttgart, den 5. Mai 1978
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Alfred Seidl
Für das Land Baden-Württemberg
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Annemarie Griesinger