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Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März 1965 (BGBl. I S. 65). Die Entschädigung kann durch Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften geregelt werden.