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Text gilt ab: 26.03.2015
Fassung: 26.03.2015
§ 6
Anwendbares Recht
(1) Die im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern bestehenden Rechtsbeziehungen sind aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur interkommunalen Zusammenarbeit und im Hinblick auf Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG vergaberechtsfrei.
(2) 1Die Beschaffung von Dienstkleidung und sonstigen Waren- und Dienstleistungen durch den Kooperationspartner zu 2) erfolgt unter Beachtung des für den Kooperationspartner zu 2) anwendbaren Vergaberechts. 2Weitergehende Vorschriften des Freistaates Bayern finden Berücksichtigung.