Inhalt

Text gilt ab: 26.03.2015
Fassung: 26.03.2015
§ 1
Ziel und Zweck der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit dient der Erfüllung und Verbesserung der den Kooperationspartnern obliegenden hoheitlichen Aufgaben durch ihre Landespolizeien und Justizbehörden.
(2) 1Durch die Kooperation soll eine zuverlässige und wirtschaftliche Versorgung der Polizei und Justiz der jeweiligen Kooperationspartner mit qualitativ und funktional hochwertiger Dienstkleidung gewährleistet werden, die den sich laufend ändernden Anforderungen stets gerecht wird. 2Um dieses Ziel zu erreichen, entwickeln die Kooperationspartner Dienstkleidung, verbessern diese, führen Erprobungen durch, entwickeln und nutzen Prozesse zur Erkennung von Qualitäts- oder Funktionsmängeln und fördern eine Standardisierung. 3Gleichzeitig wird eine zentralisierte Beschaffung, Vertragsabwicklung und Auslieferung geschaffen, um eine wirtschaftliche und zuverlässige Versorgung sicherzustellen.
(3) Die Kooperation dient der erheblichen Verbesserung von Leistung und Qualität bei gleichzeitiger Kostenoptimierung zum gemeinsamen Vorteil.
(4) Bestehende Kooperationen bleiben von diesem Abkommen unberührt.