Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
Artikel 2
Anwendbare Vorschriften
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Ingenieurversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Freistaat Sachsen entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer. 2Personen nach Artikel 1 Abs. 2 stehen beim Vollzug der Satzung der Ingenieurversorgung entsprechenden bayerischen Mitgliedern der Ingenieurversorgung rechtlich gleich.
(3) 1Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Freistaat Sachsen zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.