Inhalt
(1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).
(2) 1Pflichtmitglieder der Ingenieurversorgung sind ferner alle nicht berufsunfähigen Personen, die
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nach dem Sächsischen Ingenieurgesetz vom 23. Februar 1993 (Sächs. GVBl S. 236) in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, sowie
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binnen zwei Jahren nach Studienabschluß
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ihre Absicht, Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen zu werden, der Ingenieurversorgung schriftlich mitteilen,
und
- b)
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die Aufnahme einer hauptberuflichen Ingenieurtätigkeit mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung im Freistaat Sachsen nachweisen.
2Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn
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die Tätigkeit im Sinn von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b vor Ablauf von drei Jahren endet oder
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eine Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Sachsen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahrs nach Studienabschluß nicht entstanden ist.