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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 25.11.1965
§ 2
Aufhebung von Bundeswasserstraßen
Folgende Strecken des Mains und der Regnitz verlieren die Eigenschaft als Bundeswasserstraße:
1.
der Werkkanal von seiner Abzweigung aus dem neuen Regnitzbett bis Regnitz-km 3,70 links,
2.
der linke Regnitzarm von Regnitz-km 3,70 rechts bis Regnitz-km 5,11 links,
3.
der rechte Regnitzarm von 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis Regnitz-km 8,60 rechts,
4.
der Mühlgraben zwischen Regnitz-km 5,11 links und Regnitz-km 5,645,
5.
der abgeschnittene frühere Regnitzbogen nördlich der Großschiffahrtsstraße zwischen deren km 2,0 und 3,5.