Inhalt
§ 1
Erklärung zur Bundeswasserstraße
(1) Die Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg wird zur Bundeswasserstraße erklärt, und zwar:
- 1.
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die Kanalstrecke von der Abzweigung des unteren Vorhafens der Schleuse Bamberg aus dem rechten Regnitzarm bis zur Abzweigung aus der kanalisierten Regnitz bei Neuses,
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- 2.
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die kanalisierte Regnitz von der Abzweigung der Kanalstrecke nach Nummer 1 bis zur Einmündung des Stillwasserkanals bei Hausen,
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- 3.
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die Kanalstrecke von der Einmündung des Stillwasserkanals in die kanalisierte Regnitz bei Hausen bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg,
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- 4.
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die neue Regnitzstrecke zwischen km 2,0 und km 3,6 (neu).
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(2) Zur Bundeswasserstraße gehören:
- 1.
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der rechte Regnitzarm von der Abzweigung der Kanalstrecke nach Absatz 1 Nr. 1 (Abzweigung des unteren Vorhafens der Schleuse Bamberg) bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg,
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- 2.
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der Wehrarm der Staustufe Buckenhofen,
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- 3.
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die Regnitz von 150 m unterhalb der Wehranlage bei Neuses bis zur Abzweigung der Kanalstrecke nach Absatz 1 Nr. 1 (Abzweigung aus der kanalisierten Regnitz bei Neuses),
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- 4.
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die Regnitz von der Einmündung des Stillwasserkanals bei Hausen bis 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen.
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(3) Der Zeitpunkt, von dem ab ein Abschnitt der Großschiffahrtsstraße dem allgemeinen Verkehr dient, wird nach Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern im Bundesgesetzblatt und Bayerischen Staatsanzeiger bekanntgegeben.