Inhalt
§ 8
Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages
(1) 1Die von der KEF nach § 3 Abs. 8 empfohlene Beitragshöhe gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung des Berichts folgt, als festgesetzt, sofern sie nicht mehr als fünf vom Hundert über der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt und kein Widerspruch im Sinne des Absatzes 2 erfolgt ist. 2Das Vorliegen eines Widerspruchs nach Absatz 2 ist der KEF unverzüglich durch den Vorsitz der Rundfunkkommission mitzuteilen. 3Die neue Beitragshöhe ist von der KEF in ihrem Internetauftritt bekannt zu machen. 4Eine Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder unter Verweis auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der KEF.
(2) 1Ein Widerspruch liegt vor, wenn binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des Berichts nach § 3 Abs. 8
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mindestens drei Länder im Fall einer durch die KEF empfohlenen Beitragshöhe, die bis zu zwei vom Hundert über der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt,
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mindestens zwei Länder im Fall einer durch die KEF empfohlenen Beitragshöhe, die über zwei und bis zu dreieinhalb vom Hundert der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt, oder
- 3.
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mindestens ein Land im Fall einer durch die KEF empfohlenen Beitragshöhe, die über dreieinhalb vom Hundert der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt,
der Festsetzung nach Absatz 1 widersprechen. 2Der Widerspruch ist zu begründen. 3Der Widerspruch kann für jedes Land durch die Landesregierung oder durch Beschluss des Landesparlamentes eingelegt werden. 4Im Falle eines Widerspruchs teilt die jeweilige Landesregierung dies dem Vorsitz der Rundfunkkommission unverzüglich mit.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, ist die von der KEF nach § 3 Abs. 8 empfohlene Beitragshöhe Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente über die staatsvertragliche Festsetzung der Höhe des Beitrages nach § 7. 2Beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. 3Die Abweichungen sind zu begründen.
(4) Die nach § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zuständige Stelle veröffentlicht die jeweils aktuell geltende Höhe des Rundfunkbeitrages in ihrem Internetauftritt.
(5) Findet das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 Anwendung, gelten auch die Empfehlungen der KEF zu den §§ 9 und 14 unmittelbar, ohne dass es einer staatsvertraglichen Festsetzung bedarf.