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RFinStV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 26.08.1996
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§ 18
Übergangsbestimmung
Mit dem Jahr 2027 beginnt eine vierjährige Beitragsperiode, für die durch die KEF nach § 3 die Finanzbedarfe der Rundfunkanstalten zu ermitteln sowie ein Bericht nach § 3 Abs. 8 abzugeben sind.