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Inhaltsverzeichnis
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Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) vom 26. August–11. September 1996 (§§ 1–18)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Abschnitt Verfahren zum Rundfunkbeitrag (§§ 1–6)
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II. Abschnitt Höhe und Festsetzung des Rundfunkbeitrages (§§ 7–9)
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III. Abschnitt Anteil der Landesmedienanstalten (§§ 10–11)
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IV. Abschnitt Finanzausgleich (§§ 12–16)
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V. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 17–18)
§ 17 Vertragsdauer, Kündigung
§ 18 Übergangsbestimmung
Inhalt
RFinStV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 26.08.1996
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§ 18
Übergangsbestimmung
Mit dem Jahr 2027 beginnt eine vierjährige Beitragsperiode, für die durch die KEF nach § 3 die Finanzbedarfe der Rundfunkanstalten zu ermitteln sowie ein Bericht nach § 3 Abs. 8 abzugeben sind.