Informationen zum Bürgerservice BAYERN.RECHT
Das bayerische Landesrecht in konsolidierter Fassung
Das im Bürgerservice BAYERN.RECHT eingestellte Landesrecht umfasst die vom Landtag beschlossenen Gesetze sowie die von der Staatsregierung bzw. den einzelnen Staatsministerien erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften in der jeweils aktuellen Fassung.
Heute kommt es allerdings relativ selten vor, dass gänzlich neue Gesetze („Stammgesetze”) oder Rechtsverordnungen („Stammverordnungen”) erlassen werden. Rechtsetzung erfolgt überwiegend durch die Änderung bestehender Gesetze („Änderungsgesetze”) oder Rechtsverordnungen („Änderungsverordnungen”). Bei Änderungsgesetzen oder Änderungsverordnungen werden stets nur die Änderungsbefehle zum bisher geltenden Recht verkündet. Dies hat zur Folge, dass Änderungsgesetze oder -verordnungen aus sich heraus oft kaum verständlich sind. Gleiches gilt in vielen Fällen für Verwaltungsvorschriften.
Deshalb werden für die Praxis sogenannte konsolidierte Fassungen hergestellt, in die die Änderungen eingearbeitet wurden. Über den Bürgerservice BAYERN.RECHT steht das konsolidierte bayerische Landesrecht – in der aktuell geltenden Fassung – der Allgemeinheit zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Die Konsolidierung der Vorschriften erfolgt grundsätzlich innerhalb weniger Arbeitstage nach der amtlichen Verkündung durch den Verlag C.H.BECK im Auftrag des Freistaats Bayern.
Bürokratieabbau und Deregulierung
Bürokratieabbau und Deregulierung sind ein Kernanliegen der Staatsregierung, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Bayern zu stärken und den Bürgerinnen und Bürgern wie auch den Unternehmen mehr Eigenverantwortung zu ermöglichen. Bereits 1983 wurde eine Normprüfung in der Staatskanzlei eingerichtet. Sie richtet ihre Arbeit danach aus, dass Normen nur erlassen werden, wenn sie zwingend erforderlich sind und sich konsequent am Prinzip der Subsidiarität staatlichen Handelns orientieren. Seit Dezember 2013 gilt zudem eine sog. „Paragraphenbremse“ für Gesetze und Rechtsverordnungen (Prinzip des „one in, one out“ - keine neue Vorschrift wird eingeführt, ohne eine bestehende dafür zu streichen). Die Zahl der Stammvorschriften geht deshalb in Bayern seit Jahren kontinuierlich zurück (Stichtag jeweils 31.12.):
|
2002 |
2005 |
2008 |
2011 |
2013 |
2015 |
2017 |
2019 |
2021 |
2023 |
Gesetze |
321 |
286 |
265 |
259 |
246 |
240 |
239 |
237 |
241 |
240 |
Verordnungen |
1209 |
838 |
736 |
657 |
633 |
582 |
556 |
525 |
525 |
511 |
Weiterführende Informationen zu Bürokratieabbau finden Sie hier
Amtliche Verkündung
Gemäß Art. 76 der Verfassung des Freistaates Bayern werden die vom Landtag beschlossenen Gesetze vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) bekannt gemacht. Gemäß Nr. 2 der Veröffentlichungsbekanntmachung werden auch Rechtsverordnungen und Satzungen der Staatsregierung und der Staatsministerien grundsätzlich im GVBl. veröffentlicht. Die amtliche Fassung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung enthält nur die Papierausgabe des GVBl., das von der Staatskanzlei herausgegeben wird und über den Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH bezogen werden kann:
Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH
Vertrieb GVBl
Arnulfstraße 122
80636 München
Tel.: 089/290142-59 oder 089/290144-69
Fax: 089/290142-90
E-Mail: vertrieb@bayerische-staatszeitung.de
Verwaltungsvorschriften werden im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) bekannt gegeben, das im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern amtlich veröffentlicht wird. Auf dieser Plattform wird auch nachrichtlich (d. h. nichtamtlich) eine elektronische Fassung des GVBl. angeboten.
Darstellung der Vorschriften im Bürgerservice BAYERN.RECHT
Der Bürgerservice BAYERN.RECHT ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei und bequem das Landesrecht in der aktuell geltenden Fassung zu recherchieren. Am Anfang einer Vorschrift finden sich dokumentarische Angaben. Deren Bedeutung wird im Folgenden am Beispiel des AbmG erläutert:
Zu Beginn stehen die Bezeichnung „Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke“ sowie in Klammern die Kurzbezeichnung und amtliche Abkürzung „Abmarkungsgesetz bzw. AbmG“. Es folgt das Datum der Ausfertigung des Gesetzes.
Nach der Fundstelle in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS III S. 690) wird die Gliederungsnummer („BayRS-Nummer“) angegeben, die sich nach einer thematischen Kategorisierung richtet. Der hinten angehängte Buchstabe „F“ gibt Aufschluss über das fachlich zuständige Staatsministerium (hier: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat).
Der Hinweis auf die letzte Änderung des Gesetzes findet sich im Vollzitat (Verordnung vom 26. März 2019, zu finden im Jahrgang 2019 des Gesetz- und Verordnungsblattes auf S. 98).
Bei der Nutzung des Bürgerservice BAYERN.RECHT ist darauf zu achten, dass Gesetze (oder Verordnungen) in der Regel nicht mit der Verkündung Gültigkeit erlangen, sondern erst zu einem bestimmten Datum in Kraft treten. Diese Angaben finden sich meist am Ende der Vorschrift. Zu beachten ist, dass einzelne Teile der Vorschriften auch erst später als die Gesamtvorschrift in Kraft treten können.
Rechtsprechung
Die Bürgerservice BAYERN.RECHT enthält weiterhin aktuelle Entscheidungen der bayerischen Gerichte. Es können dabei auch Entscheidungen veröffentlicht werden, die noch nicht rechtskräftig sind. Entscheidungen, die Sie nicht im Bürgerservice BAYERN.RECHT finden, können Sie direkt bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, gegen Kostenersatz anfordern.
Im Bürgerservice BAYERN.RECHT sind grundsätzlich nur Entscheidungen eingestellt, die von den bayerischen Gerichten zur Veröffentlichung im Bürgerservice bestimmt wurden. Sie werden im Auftrag der Staatskanzlei vom Verlag C.H.BECK redaktionell bearbeitet und dabei u. a. verschlagwortet und ggf. mit redaktionellen Leitsätzen versehen. Die Staatskanzlei nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die Auswahl der eingestellten Entscheidungen und nimmt insoweit auch keine Einsendungen entgegen.
Die veröffentlichten Entscheidungen wurden sorgfältig anonymisiert. Sollte dennoch etwas übersehen worden sein, wenden Sie sich bitte an Bayern.Recht@stk.bayern.de.
Rechtliche Hinweise und Nutzungsbedingungen
Die Konsolidierung der Vorschriften erfolgt grundsätzlich innerhalb weniger Arbeitstage nach der amtlichen Verkündung durch den Verlag C.H.BECK im Auftrag des Freistaats Bayern. Bei den aufrufbaren Texten handelt es sich um nichtamtliche Fassungen der Vorschriften. Auch wenn die Konsolidierung mit großer Sorgfalt vorgenommen wird, kann die Staatskanzlei keine Gewähr für die Richtigkeit der Texte übernehmen. Rechtlich maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Texte der Verkündungsblätter.
Im Bürgerservice BAYERN.RECHT eingestellte Vorschriften und Entscheidungen können örtlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt genutzt und weiterverwendet werden. Insbesondere ist es ausdrücklich gestattet, diese Inhalte unter Einhaltung der allgemeingültigen rechtlichen Bestimmungen gewerblich und nicht gewerblich zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben und weiterzuverarbeiten sowie auf diese zu verlinken (sog. „Deep Links“). Dieses einfache Nutzungsrecht umfasst die Texte der Vorschriften und Entscheidungen sowie die darin enthaltenen Anlagen, Bilder oder Graphiken, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die redaktionell aufbereiten Entscheidungen nicht vollständig urheberrechtsfrei gemäß § 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind. So unterliegen insbesondere die redaktionellen Leitsätze dem Urheberpersönlichkeitsrecht.
Alle weiteren Texte, Bilder, Grafiken sowie die Gestaltung dieser Internetseiten unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch im Rahmen des § 53 UrhG verwendet werden. Wir weisen darauf hin, dass Texte, Bilder, Grafiken und sonstige Dateien ganz oder teilweise dem Urheberrecht Dritter unterliegen können.
Der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG für den Bürgerservice BAYERN.RECHT bleibt von den hier eingeräumten Nutzungsrechten unberührt.
Hinweise zum Impressum
Bitte beachten Sie auch die ergänzenden und weitergehenden Hinweise im Impressum.