Inhalt
2.
Rechtsverordnungen und Satzungen
2.1
Die von der Staatsregierung oder den Staatsministerien erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen werden im GVBl. bekannt gemacht.
2.2
1Mit Zustimmung der Staatskanzlei können in besonders gelagerten Ausnahmefällen Rechtsverordnungen und Satzungen im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) bekannt gemacht werden. 2Im GVBl. sind in diesem Fall die Überschrift, das Datum der Ausfertigung und die Fundstelle aufzunehmen.
2.3
1Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs einer Rechtsverordnung oder Satzung oder die Grenzen des Bereichs, in dem einzelne ihrer Vorschriften gelten, nicht hinreichend deutlich und anschaulich beschreiben oder durch Abdruck einer genauen Karte festlegen, so genügt es, wenn die Rechtsverordnung oder Satzung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im Übrigen auf Karten (Maßstab mindestens 1 : 25 000) oder Verzeichnisse Bezug nimmt. 2Diese Unterlagen müssen von der in der Rechtsverordnung oder Satzung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein oder im BayMBl. veröffentlicht werden.
2.4
1Kann die Verkündungsfähigkeit der handelnden Stelle nicht auf andere Weise gesichert werden oder ist es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich, eine Rechtsverordnung oder Satzung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 nicht rechtzeitig möglich, kann die Rechtsverordnung oder Satzung im Internetauftritt der Staatskanzlei oder des zuständigen Staatsministeriums, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel, insbesondere Aushang an für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen, bekannt gemacht werden. 2Der Wortlaut der Rechtsverordnung oder Satzung ist anschließend unverzüglich nachrichtlich nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 zu veröffentlichen.