Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 13
Auskünfte
Das Versorgungswerk kann vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.