Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 11
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.