Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 1
Errichtung, Sitz, Aufgabe
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen“ mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort wird durch Satzung bestimmt.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.