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Das Versorgungswerk kann vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.