Inhalt
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
- 1.
-
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
- 2.
-
Die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
- 3.
-
die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
- 4.
-
die Bestimmung der nach den §§ 8 und 13 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.