Inhalt
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Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird (§ 5 Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 PStG, § 17 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV).
(2) 1Mitzuteilen ist eine beglaubigte Teilabschrift der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. 2In die Teilabschrift sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannte Rechtsfolge betreffen. 3In der Mitteilung sind anzugeben:
- 1.
-
der Lebenspartnerschaftsname,
- 2.
-
der nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name des anderen Lebenspartners oder, falls die Lebenspartner keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben, die Familiennamen beider Lebenspartner,
- 3.
-
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 4.
-
die Bezeichnung des Eintrags in das Lebenspartnerschaftsregister einschließlich der Registernummer der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 5.
-
die vollständigen Anschriften beider Lebenspartner.
4Die Mitteilung kann durch Übermittlung von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.
(3) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
-
falls die Lebenspartnerschaft von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Beurkundung vorgenommen hat (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PStG und § 17 PStG sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PStV);
- 2.
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falls die Lebenspartnerschaft nicht von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das zuständige Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 23 LPartG, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17 PStG, sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PStV);
- 3.
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falls die Lebenspartnerschaft nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, an das Standesamt I in Berlin (§ 35 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV).
Anmerkung: In Thüringen wurde das Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz (ThürAGLPartG) mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aufgehoben.
Die bis zu diesem Zeitpunkt und damit nicht in einem Standesamt entstandenen Vorgänge werden aufgrund der Regelung in § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz an das Standesamt abgegeben, in dessen Zuständigkeit der Sitz der Behörde liegt, vor der die Lebenspartnerschaft gegründet wurde.
Mitteilungen haben an diese nunmehr zuständigen registerführenden Standesämter zu erfolgen. Bei Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar erfolgt die Mitteilung damit beispielsweise an das Standesamt Weimar.