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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) 1Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Verfahrenskoordinators
1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
2.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters;
3.
die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens;
4.
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung;
5.
die Einleitung eines Koordinationsverfahrens
(§§ 27, 269d, 270, 287a, 304 InsO, § 202 VAG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG). 2Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) 1Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 31 InsO, § 45 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 707b BGB, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB);
2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich bei dem Schuldner um ein Kreditinstitut oder um ein Versicherungsunternehmen handelt;
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
3.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
4.
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
5.
das Vollstreckungsgericht;
6.
das Betreuungsgericht, wenn für den Schuldner ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst;
7.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
8.
das Arbeitsgericht (§ 240 ZPO);
9.
das Finanzamt (§ 85 AO);
10.
das Hauptzollamt;
11.
die Steuerkasse der Gemeinde;
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, auch an
12.
folgende Stellen:
a)
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat;
aa)
für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum, zu richten;
bb)
für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Kassel, zu richten;
b)
die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft;
c)
den für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;
d)
die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer;
e)
die für den Apothekenbetrieb des Schuldners zuständige Behörde zur Erteilung der Apothekenerlaubnis;
13.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;
14.
die zuständige Behörde nach § 2 Absatz 4 BtOG, wenn der Schuldner ein beruflicher Betreuer ist.
2Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 12 bis 14 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
Anmerkung:
1.
Mitteilungen nach Absatz 3 Nummer 3 sind
in Bayern an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 5a und 6, Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG);
in Rheinland-Pfalz
a)
im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz;
b)
im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern;
in Sachsen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 23 SächsJOrgVO, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG)
zu richten.
2.
Zu Absatz 3 Nummer 4 siehe auch Unterabschnitt I Nummer 1.
3.
Eine Mitteilung nach Absatz 3 Nummer 13 und 14 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.
4.
Nach Landesrecht sind zuständige Behörden nach Absatz 3 Nummer 14
in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise;
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Hamburg das Bezirksamt Altona;
in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Betreuungsbehörden –;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die kreisfreien Städte und Landkreise;
in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.