Inhalt
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Mitteilung über die Entscheidung in Gesamtvollstreckungsverfahren
(1) Mitzuteilen ist die Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (§ 19 Absatz 2 GesO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
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das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 19 Absatz 2 GesO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
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den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
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die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
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die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde.