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MiZi
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilung über die Entscheidung in Gesamtvollstreckungsverfahren
(1) Mitzuteilen ist die Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (§ 19 Absatz 2 GesO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 19 Absatz 2 GesO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
2.
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
3.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
4.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde.