Inhalt
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Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins
(1) Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Bestimmung des Versteigerungstermins (§ 39 ZVG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen müssen den Namen und die Anschrift des Vollstreckungsschuldners enthalten.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
- 1.
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die Gemeindeverwaltung (§ 77 Absatz 2 AO, § 134 Absatz 2 BauGB, § 12 GrStG, Beiträge nach Kommunalabgabenrecht);
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die Stellen, die öffentliche Lasten einziehen, soweit feststeht, dass derartige Abgaben nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen; zu diesen Lasten gehören insbesondere
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Kirchspielsumlagen sowie Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen- und Pfarrverband entspringen oder an Kirchen, Pfarreien oder Kirchenbedienstete zu entrichten sind,
- b)
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Beiträge, die an Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, zu entrichten sind,
- c)
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Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Genossenschaften, deren Zweck in der Verbesserung der Bodenverhältnisse besteht, zu entrichten sind,
- d)
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Beiträge und Gebühren zu öffentlichen Wege-, Siel-, Wasser- und Uferbauten.