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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamts
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person
1.
ein minderjähriges Kind hinterlassen hat oder
2.
selbst ein minderjähriges Kind gewesen ist
(§ 22a FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
das Familiengericht1;
2.
das Jugendamt, im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 jedoch nur dann, wenn der von der Entscheidung betroffenen Person die elterliche Sorge für das Kind allein zugestanden hat.
Anmerkung: Siehe auch I/1.

1 [Amtl. Anm.:] Nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 sind die Mitteilungen entweder an das Vormundschafts- oder das Familiengericht zu richten.