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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen an das Familiengericht, die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, das Jugendamt und die Ausländerbehörde
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch welche die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht (§ 2 AdWirkG), oder der Ausspruch, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält (§ 3 AdWirkG), abgelehnt wird, wenn sich das Kind im Inland aufhält und wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG oder § 87 Absatz 2 AufenthG vorliegen
(2) Die Rücknahme eines Antrags auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, sowie auf den Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, ist mitzuteilen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG oder § 87 Absatz 2 AufenthG vorliegen.
(3) Die Mitteilungen sind je nach Einzelfall an das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes zuständige Familiengericht (§ 22a FamFG), die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und das Jugendamt (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG) und die Ausländerbehörde (§ 87 Absatz 2 AufenthG) zu richten.
(4) 1Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden. 2Dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen. 3Es ist der Tag mitzuteilen, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(5) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.