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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge
(1) Mitzuteilen ist der Eingang eines Antrages auf Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, der von einem Ehegatten oder einer dritten Person eingereicht wurden (§ 129 Absatz 2 FamFG).
(2) Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung einer Abschrift der Antragsschrift.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.
Anmerkung: Zuständige Verwaltungsbehörden sind:
in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Tübingen;
in Bayern die Regierung von Mittelfranken;
in Brandenburg das Ministerium des Innern und für Kommunales;
in Bremen die Standesämter;
in Hamburg die Bezirksämter;
in Hessen die Regierungspräsidien;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte;
in Nordrhein-Westfalen
1.
für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln,
2.
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg;
in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier;
in Saarland das Landesverwaltungsamt;
in Sachsen die Landesdirektion Sachsen;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte;
in Thüringen das Landesverwaltungsamt.