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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister
(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines Schiffsbauwerks oder eines im Bau befindlichen Schwimmdocks in die erste und zweite Abteilung des Schiffsbauregisters, sobald das eingetragene Schiffsbauwerk oder im Bau befindliche Schwimmdock an einen Ort außerhalb des Registerbezirks des ursprünglichen Bauorts gebracht wird (§ 67 Absatz 2, § 73a SchRegO).
(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht des neuen Bauorts zu richten.