Inhalt
1Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichen. 2Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als zehn Jahre zurückliegt. 3Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. 4§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.