Inhalt
1Dieser Staatsvertrag wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die niedergelegten Schutzziele dieses Staatsvertrages durch die Anpassungen der §§ 5c, 12 und 12a erreicht wurden. 2Die vertragsschließenden Länder erstellen hierzu einen Bericht unter Einbeziehung der KJM, jugendschutz.net, der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und weiterer Sachverständiger.