- 1.
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als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
- a)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,
- b)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden,
- c)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- d)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
- e)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,
- f)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- g)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
- h)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,
- i)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,
- j)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- k)
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
- l)
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nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind und eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder die mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
- 2.
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entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind,
- 3.
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entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind, ohne dass eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder die mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das keine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
- 4.
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entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, es sei denn, er kennzeichnet fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sein Angebot mit einer zu niedrigen Altersstufe,
- 4a.
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entgegen § 5a keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen,
- 4b.
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entgegen § 5b ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
- 4c.
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entgegen § 5c Abs. 1 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Ankündigungen von Sendungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,
- 4d.
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entgegen § 5c Abs. 2 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen oder durch optische Mittel kenntlich zu machen,
- 4e.
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als Anbieter von Telemedien ein Angebot ohne den nach § 5c Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Hinweis verbreitet,
- 5.
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entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Werbung für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
- 6.
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entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht,
- 7.
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entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 einen dort genannten Hinweis gibt,
- 8.
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entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,
- 9.
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Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 verbreitet,
- 10.
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Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Satz 1 abgewichen ist,
- 11.
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als Anbieter eines Betriebssystems ein Betriebssystem bereitstellt, das entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 über keine den Vorgaben des § 12 entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt,
- 12.
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als Dritter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 ein Betriebssystem anpasst und so bereitstellt, dass es über keine den Vorgaben des § 12 entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt,
- 13.
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entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 keine entsprechende Aktivierung, Deaktivierung und Anpassung der Jugendschutzvorrichtung ermöglicht,
- 14.
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entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 zu den genannten Zeitpunkten nicht auf die entsprechende Aktivierung oder Anpassung hinweist oder diese nicht ermöglicht,
- 15.
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entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht die Einstellung einer Altersangabe ermöglicht,
- 16.
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entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet eröffnen, eine Nutzung nur möglich ist, sofern sie Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesicherte Suchfunktion verfügen; es sei denn, deren ungesicherter Zugang wurde individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet,
- 17.
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entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass die Installation von Apps nur über Vertriebsplattformen möglich ist, die die Altersangabe berücksichtigen und ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 12 Abs. 4 vorhalten,
- 18.
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entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe entsprechen; es sei denn, Apps wurden individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet,
- 19.
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entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass die Nutzung von Browsern und Apps individuell und in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden kann,
- 20.
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entgegen § 12 Abs. 4 in den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps nicht sicherstellt, dass Apps mit einer Alterseinstufung durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann,
- 21.
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entgegen § 12a Abs. 1 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind,
- 22.
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entgegen § 12a Abs. 2 als Anbieter von Apps nach § 12a Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird,
- 23.
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entgegen § 12a Abs. 3 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthalten, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind,
- 24.
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entgegen § 12b Abs. 1 bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesene Daten für andere Zwecke als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach §§ 5, 12 und 12a verarbeitet oder diese entsprechend der Vorgabe des § 12b Abs. 1 Satz 2 nicht nach jedem Zugriff unverzüglich löscht,
- 25.
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entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird,
- 26.
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entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,
- 27.
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entgegen § 21 Abs. 2 keinen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder
- 28.
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entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.