Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
Artikel 7
Satzung
1Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Land Hessen. 2Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Hessen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und werden unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen im hessischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.