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Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 30.10.2009
§ 3
Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes wahr.