Inhalt
Artikel 2
Aufgaben der Stiftung; Dialogorientiertes Serviceverfahren
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe,
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nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 2 die Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und der Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen zu unterstützen (Serviceleistungen),
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nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 3 das Zentrale Vergabeverfahren durchzuführen.
(2) 1Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Artikel 12 führt die Stiftung die in den Verfahren nach Absatz 1 abgegebenen Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Webportal zusammen und führt den Abgleich von Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten für die Verfahren nach Absatz 1 in einem gemeinsamen Verfahren durch (Dialogorientiertes Serviceverfahren). 2Für das Dialogorientierte Serviceverfahren wird insbesondere geregelt:
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die Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge je Bewerberin oder Bewerber, wobei die Zahl von bundesweit zwölf Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf; Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt,
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die Festlegung einer verbindlichen Reihenfolge der Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung ihrer Präferenzen,
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der Ausschluss der Bewerberinnen und Bewerber, die ein Zulassungsangebot angenommen oder eine Zulassung erhalten haben, von der weiteren Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren,
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Fristen für Entscheidungen der Bewerberinnen und Bewerber zu Zulassungsangeboten.
(3) Zulassungsanträge und Zulassungsangebote im Sinne dieses Staatsvertrages schließen die entsprechenden Anträge und Angebote in Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge ein.