Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019
Fassung: 21.03.2019
Artikel 1
Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
(1) 1Die Länder betreiben im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung. 2Die gemeinsame Einrichtung ist nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung des öffentlichen Rechts durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GV. NRW. S. 90, im Folgenden: Errichtungsgesetz) mit Sitz in Dortmund errichtet.
(2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung“ (im Folgenden: Stiftung).