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GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 11
Die Verzeichnisse der Sammelakten der einzelnen Behörden
1Jede Behörde stellt für ihren Geschäftsbereich ein ihrem Bedürfnis angepasstes Sammelaktenverzeichnis auf. 2Der Behördenleiter entscheidet, ob das Verzeichnis unter Verwendung des anliegenden Musters oder in einfacherer Form aufzustellen ist.