Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2009
Fassung: 01.03.2009
§ 2
Einmalzahlung für Beschäftigte
(1) Beschäftigte, die für mindestens einen Tag im Monat Februar 2009 Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis erhalten haben, das am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro.
Protokollerklärung zu Abs. 1:
1Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und die Ansprüche auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
(2) 1Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Februar 2009 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2 § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend.
(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.