Inhalt
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 TV-L fallen.