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Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 01.08.2011
§ 4
Kostenrechnung
(1) 1Ist die Einforderung angeordnet, so stellt die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte der Vollstreckungsbehörde eine Kostenrechnung auf. 2Darin sind sämtliche einzufordernden Beträge aufzunehmen. 3Durch die Zeichnung übernimmt die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kostenrechnung.
(2) Die Zahlungsfrist (§ 3 Absatz 2) ist in der Kostenrechnung zu vermerken.
(3) Im Übrigen gilt für die Kostenrechnung § 27 der Kostenverfügung entsprechend.