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Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 01.08.2011
§ 3
Anordnung der Einforderung
(1) Sofern nicht Zahlungserleichterungen (§ 8 Absatz 3, § 12) gewährt werden, ordnet die Vollstreckungsbehörde die Einforderung von Geldbetrag und Kosten an, sobald die darüber ergangene Entscheidung vollstreckbar ist.
(2) Die Zahlungsfrist beträgt vorbehaltlich anderer Anordnung der Vollstreckungsbehörde zwei Wochen.