Inhalt
    
    
            
              § 3
               Anordnung der Einforderung 
              
             
            (1) Sofern nicht Zahlungserleichterungen (§ 8 Absatz 3, § 12) gewährt werden, ordnet die Vollstreckungsbehörde die Einforderung von Geldbetrag und Kosten an, sobald die darüber ergangene Entscheidung vollstreckbar ist.
            (2) Die Zahlungsfrist beträgt vorbehaltlich anderer Anordnung der Vollstreckungsbehörde zwei Wochen.